§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge handelt, nachfolgend als „Verkäufer“ und als „Käufer“ bezeichnet.
- Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und daher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, gelten zusätzlich die nachfolgenden Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge.
§ 2 Vertragsabschluss
- Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von 6 Wochen gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt. Dies gilt nicht, wenn der Käufer von einem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
- Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer Ware, die erst noch nach den Spezifikationen des Käufers angefertigt werden muss, vereinbart, so dass der Verkäufer eine Lieferbestätigung seines Lieferanten einholen muss, so kann der Verkäufer eine Bestellung des Käufers erst dann annehmen, wenn ihm eine verbindliche Lieferbestätigung des Lieferanten vorliegt.
- Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt.
- Wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so gilt die Schriftform auch für alle Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen als vereinbart.
- Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.
- An den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht.
- Kann der Verkäufer eine bestellte Ware oder ein Ersatzteil in der vom Käufer gewünschten Ausführung nicht liefern, so kann der Verkäufer dem Käufer eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten. In diesem Fall ist der Käufer nicht zur Abnahme verpflichtet, und er hat außerdem die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
§ 3 Pflichten des Verkäufers
- Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, sie muss der im Vertrag festgelegten Verwendung und den in Auftragsbestätigungen festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen. Eigene Prospektaussagen und solche von Herstellern sind nur dann maßgeblich, wenn es sich um verbindliche Leistungsbeschreibungen und nicht um unverbindliche beschreibende Merkmale handelt. Alle in dem Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien, für die der Verkäufer nach § 444 BGB haften würde. Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
- Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
- Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 5 % des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer.
- Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine.
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers, der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe. Soll Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Wird die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Verpackungskosten werden nur dann berechnet, wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine Verpackung oder ggfs. eine seemännische Verpackung benötigt oder der Käufer dies wünscht. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.
§ 4 Pflichten des Käufers
- Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer besonderen Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
- Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.
- Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten.
- Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit geleistet hat.
- Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.
- Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
- Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Verkäufer kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
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§ 5 Firmware
- An Firmware, die von HETP oder Partnerfirmen entwickelt wurde, Fremdfirmware (Firmware, die von einem unabhängigen Lieferanten bezogen wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen sowie nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Firmware geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Firmware und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei HETP bzw. dem Firmware-Lieferanten). Art und Umfang des übertragenen Nutzungsrechts richtet sich nach den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Firmware und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die HETP Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden anzubringen.
§ 6 Versand
- Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an von dem Käufer beauftragten Spediteur über. Im Falle der Versendung trägt der Käufer das Transportrisiko.
- Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
- Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet, eine Transportversicherung auf Rechnung des Käufers abzuschließen.
- Stellt der Käufer beim Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies dem Transportunternehmen und dem Verkäufer binnen einer Woche anzuzeigen. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
- Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen, der Verkäufer haftet jedoch nicht für Verzögerungen in der Transportzeit.
§ 7 Nacherfüllung
- Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
- Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der Verkäufer zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des Käufers, anstelle der Nachbesserung die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kaufsache nach einer Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es sich sonst um eine Einzelfertigung handelt.
- Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die verkaufte Sache an seinem Betriebssitz zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Sache an einen geeigneten Ort - dies kann auch der Betriebssitz des Verkäufers sein - auf Kosten des Käufers verlangen.
- Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache.
- Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen, z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers, etwas anderes ergibt. In diesem Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis auch mindern.
- Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Hat der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so hat er hierfür einzutreten. Hierzu gehören alle Beschaffenheitsangaben, die in den Kaufvertrag aufgenommen worden sind oder auf die im Kaufvertrag verwiesen wird.
- Hat ein Dritter, z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren die Parteien, dass der Käufer zunächst seine Ansprüche aus der Werksgarantie geltend macht, da die Leistungen aus der Werksgarantie häufig weiter gehen als die Nacherfüllungsverpflichtung des Verkäufers, z.B. durch einen weltweiten Service. Durch diese Vereinbarung werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer in keiner Weise eingeschränkt. Der Käufer kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen unmittelbar an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung wenden. 9. Mängelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Sachen in 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen in 1 Jahr.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.
- Der Käufer kann die verkaufte Sache herausverlangen, wenn er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
- Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand - z.B. von Pfändungen, von der Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt - unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat den Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen, und dieses unter Übersendung des Pfandprotokolls dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, und hat alle Schäden, die durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit Kosten und Schadenersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes zulässig.
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder einer vom Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu lassen.
§ 9 Vermittlungsgeschäfte
- Wird der Händler im Kundenauftrag tätig, so finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung, da unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Kaufvertragsparteien entstehen.
- Der Händler wird ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig, er übernimmt keine Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Verkäufer.
§ 10 Datenschutz
- Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetzt darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
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